Bürgernetz
Neuburg-Schrobenhausen
e. V.
Satzung
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§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr |
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- Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Neuburg-Schrobenhausen e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg a. d. Donau und erhält eine Niederlassung in Schrobenhausen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Vereinszweck |
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Zweck des
Vereins ist die
Förderung der
Volksbildung und
die berufliche
Weiterbildung im
Bereich der
Datenkommunikation.
Der Verein wird
zu diesem Zweck
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen beim Zugang und im Umgang mit den neuen elektronischen Telekommunikationstechnologien vertraut machen und betreuen.
- mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
- den Vereinsmitgliedern als Selbsthilfeorganisation und Interessenvertretung gegenüber Dritten dienen.
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§3
Gemeinnützigkeit |
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 Mitglieder |
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- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, sowie Familien und Vereine werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt zum Jahresende, durch Ausschluss aus dem Verein sowie bei Vereinen als Mitglied bei deren Vereinsauflösung.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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§5
Mitgliedsbeiträge |
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Von den
Mitgliedern wird
ein
Jahresbeitrag
erhoben, dessen
Höhe die
Mitgliederversammlung
festsetzt.
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§6 Organe des
Vereins |
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Organe des
Vereins sind der
Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
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§7 Vorstand |
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- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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§8
Zuständigkeit
des Vorstands |
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Der Vorstand
ist für alle
Angelegenheiten
des Vereins
zuständig, die
nicht durch
diese Satzung
anderen
Vereinsorganen
vorbehalten
sind. Er hat vor
allem folgende
Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Berufung der Mitglieder des Beirats
- Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
- Gründung von Arbeitskreisen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Vertretung des Vereins nach innen und außen
Der
Vorsitzende, der
1.
stellvertretende
Vorsitzende und
der 2.
stellvertretende
Vorsitzende sind
zugleich auch
Vorstand im
Sinne des §26
BGB; jeder von
ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis.
Im
Innenverhältnis
wird festgelegt,
dass der 1.
stellvertretende
Vorsitzende nur
bei Verhinderung
des Vorsitzenden
und der 2.
stellvertretende
Vorsitzende nur
bei Verhinderung
des Vorsitzenden
und des 1.
stellvertretenden
Vorsitzenden zur
Vertretung
berechtigt sind.
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§9 Sitzung des
Vorstands |
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- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Persönlich oder wirtschaftlich betroffene Mitglieder nehmen an der Beratung und der Abstimmung zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten nicht teil.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten
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§10 Beirat
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Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Beratung in allen Angelegenheiten des Vereins einen Beirat bilden. Die Beiräte müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss.
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§11 Aufgaben
des Beirates
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gestrichen
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§12
Kassenführung |
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- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen weist er nur nach Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters an.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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§13
Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands, über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
- Beschlussfassung über einen Ausschluss
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per eMail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§14
Beschlussfassung
der
Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Familien und Vereine zählen als ein Mitglied.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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§15
Aufwandsersatz |
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Erforderliche
Aufwendungen,
die vom Vorstand
genehmigt worden
sind, werden den
Mitgliedern
erstattet.
Vorstandsmitglieder
haben Anspruch
auf Ersatz ihrer
erforderlichen
und
nachgewiesenen
Aufwendungen.
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§16 Nachwahl |
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- Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
- Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.
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§17 Auflösung
des Vereins |
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- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die geleisteten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an die Volkshochschulen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Neuburg a. d.
Donau,
30.11.2000 -
letzte Änderung
beschlossen
anlässlich der
Mitgliederversammlung
am 19. November
2010.
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